Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW

SpielbG NRW

§ 18 Interimskonzession

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird die Konzession widerrufen, endet sie auf sonstige Weise oder kann eine neue Konzession nicht vor Ablauf der bestehenden vergeben werden, können unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Konzessionsvergabeverordnung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten Interimskonzessionen von dem für das Glücksspiel zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn der bisherige Spielbankbetrieb anderenfalls nicht fortgeführt und damit der öffentliche Kanalisierungsauftrag gemäß § 1 Nummer 2 nicht erfüllt werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Anforderungen des § 4 Absatz 2 erfüllt.

Teil 3

Abgaben und Steuern

§ 17 § 19